Sprechzeiten
Ihre zuständige Sachbearbeitung ist in der Regel telefonisch und per E-Mail zu erreichen. Bei Bedarf kann ein individueller Termin für eine Beratung vor Ort über das Studierenden Service Center vereinbart werden.
Hier finden Sie alle relevanten Informationen, Formulare und Ansprechpartner*innen auf einen Blick.
Die Studienanfänger*innen werden vom Institut für Erziehungswissenschaft der Fakultät 2 betreut, daher erhalten Sie auch dort die Informationen.
Eine wichtige Unterlage für Ihr Studium ist die Prüfungsordnung inkl. des Modulhandbuch (siehe Downloadbereich).
Abmeldungen von Prüfungen ohne Angabe von Gründen
Sie können sich bis spätestens eine Woche vor einer Prüfung ohne Angabe von Gründen von einer eingeschränkt wiederholbaren Prüfung abmelden.
Die Abmeldung kann bei mündlichen, schriftlichen (Klausur) oder elektronischen Prüfungen online über Wusel erfolgen (im Notfall können Sie aber auch das Formular aus dem Downloadbereich nutzen)
____________________
Abmeldung wegen Krankheit s.h. "Attest/Verhalten im Krankheitsfall"
____________________
Nichterscheinen ohne Abmeldung
Sollten Sie zu einer eingeschränkt wiederholbaren Prüfung ohne triftige Gründe (s. o.) nicht erscheinen oder eine schriftliche Prüfungsleistung nicht fristgerecht einreichen, so gilt die Prüfungsleistung als "nicht ausreichend" (5.0).
Alle Informationen zu uneingeschränkt wiederholbaren Prüfungen erhalten Sie von Ihren Prüfer*innen
In Modul I gibt es eine eingeschränkt wiederholbare Modulabschlussprüfung (MAP). Für diese Modulabschlussprüfung haben Sie maximal 3 Versuche.
Die Anmeldung
zu der eingeschränkt wiederholbaren MAP erfolgt
- bei Klausuren online über WUSEL. Ab und bis wann die Online-Anmeldung schon möglich ist oder nicht, können Sie WUSEL oder der Seite Prüfungstermine entnehmen. Bei einer Onlineanmeldung muss kein Formular im ZPA abgegeben werden.
4-Wochen-Frist einhalten!
Die Online-Anmeldung muss spätestens vier Wochen vor dem Prüfungstermin erfolgen
Prüfungsleistungen, die Sie in einem anderen Studiengang erworben haben, können ggf. angerechnet werden, sofern hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen kein wesentlicher Unterschied zu den Leistungen besteht, die ersetzt werden.
Folgende Schritte sind zur Anerkennung erforderlich:
- Füllen Sie den Antrag für Leistungen aus Deutschland oder den Antrag für Leistungen aus dem Ausland aus.
- Reichen Sie diesen Antrag zusammen mit den erforderlichen Nachweisen bei der zuständigen Sachbearbeiterin ein (s. rechter Kasten), die den Antrag an den Vorsitzenden / die Vorsitzende des Prüfungsausschusses weiterleitet.
Nach erfolgreicher Anerkennung pflegt das ZPA die anerkannte Leistung in Ihr Konto ein, Sie können Ihr Konto über WUSEL einsehen.
Sollte mit der Anrechnung auch eine Einstufung möglich sein, So erhalten Sie von der zuständigen Sachbearbeiterin (s. rechter Kasten) einen Einstufungsbescheid, mit dem Sie sich an das Studierendensekretariat zwecks Einschreibung/Höherstufung wenden können.
Bei Nicht-Anerkennung werden Sie schriftlich informiert.
Sollten Sie am Tag einer eingeschränkt wiederholbaren Prüfung krank sein, sind Sie verpflichtet, über Ihren Matrikelnummer-Account (und nur über diesen)
- unverzüglich und noch vor der Prüfung den*die Prüfer*in per E-Mail zu informieren.
Folgende Angaben sind dafür notwendig: Namen, Vornamen, Matrikel-Nr., Teilstudiengang, Bezeichnung des Prüfungs-Moduls, Prüfungsdatums
und
- bei der zuständigen Sachbearbeitung im ZPA unverzüglich (d.h. innerhalb von drei Werktagen) ein ärztliches Attest (per E-Mail) einzureichen. Das Formular für das ärztliche Attest können Sie hier downloaden:
Ärztliches Attest
Der Prüfungsausschuss entscheidet über die An- oder Aberkennung des Attestes. Bei Anerkennung wird der Rücktritt im System eingetragen; eine Aberkennung wird Ihnen schriftlich mitgeteilt.
Sofern Sie einen gleichwertigen Studiengang studiert haben, können Sie ggf. in ein höheres Fachsemester eingestuft werden.
Die Einstufung erfolgt im Rahmen der Anrechnung von Prüfungsleistungen (s. Anrechnung)
Nach erfolgreicher Anrechnung und Einstufung erhalten Sie von der zuständigen Sachbearbeiterin (s. rechter Kasten) einen Einstufungsbescheid, mit dem Sie sich an das Studierendensekretariat zwecks Einschreibung wenden können
In Ihrem Zulassungsbescheid sind ggf. Auflagen enthalten, die Sie erfüllen müssen.
Es gibt zwei Arten von Auflagen:
- Nachweis des Bachelor-Abschlusses
- Nachweis von fehlenden Leistungen
1. Nachweis des Bachelor-Abschlusses
Sofern Sie den Bachelor-Abschluss noch nachweisen müssen, sind Sie verpflichtet
- bis zum im Aufnahmebescheid genannten Termin (31.03. oder 30.09.)
- das Zeugnis über den Bachelor-Abschluss (Original und Kopie oder beglaubigte Kopie)
- im Studierendensekretariat vorzulegen.
Bei Studierenden, die ihren Bachelor-Abschluss an der BUW gemacht haben, ist die Vorlage des Zeugnisses nicht erforderlich. Diese Studierende müssen
- der der zuständigen Sachbearbeiterin (s. rechter Kasten) mitteilen (E-Mail reicht aus), dass der Bachelor-Abschluss nun vorliegt.
Das Studierendensekretariat wird die Rückmeldung zum zweiten Fachsemester nicht aktivieren, wenn Sie dieser Pflicht nicht nachkommen. Dabei räumt Ihnen das Studierendensekretariat eine Nachreichfrist bis zum 15.04. bzw. 15.10. des entsprechenden Jahres ein.
Eine Fristverlängerung ist nicht möglich.
2. Nachweis von fehlenden Leistungen
Den Nachweis über die fehlenden Leistungen erbringen Sie entsprechend der gültigen Prüfungsordnung im zugehörigen Teilstudiengang inkl. der dazugehörigen Formulare und Regeln. Informieren Sie sich ggf. bei der Sachbearbeiterin, die für diesen Teilstudiengang zuständig ist
Reichen Sie die Nachweise bei der o.g. Sachbearbeiterin ein. Es ist zwingend erforderlich, dass Sie der Sachbearbeiterin gegenüber deutlich machen, dass es sich um Auflagen aus dem Master-Studiengang handelt.
Beachten Sie, dass Ihr Aufnahmebescheid genau festlegt, bis wann Sie diese Auflagen erfüllen müssen - in der Regel steht dort "im WS XXX" o.Ä. Diese Frist ist zwingend einzuhalten.
Den Nachweis der Voraussetzungen für Ausbildungsförderung beim BAföG-Amt führen Studierende in der Regel durch Vorlage des nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellten Transcript of Records, das Sie sich bei der/dem für Ihren Studiengang zuständigen Sachbearbeiter*in oder dem Studierenden Service Center während der Sprechstunden ausstellen lassen können.
Ein Nachweis durch das Formblatt 5 des BAföG-Amtes kann durch die Mitarbeiter/-innen des ZPA nicht ausgefüllt und unterschrieben werden.
Informationen zum Thema BAföG und Studienfinanzierung finden Sie auf den Seiten des HSW.
Ausstellung:
- Zeugnis,
- Urkunde,
- Transkript of Records und
- Diploma Supplement
werden erstellt, sobald dem Zentralen Prüfungsamt alle Prüfungsleistungen nachgewiesen wurden.
In der Regel dauert die Ausstellung der Dokumente ca. 4 Wochen.
Aushändigung:
Sie werden per E-Mail (Matrikelnummer@uni-wuppertal.de) darüber informiert, dass Sie sich Ihre Dokumente im Zentralen Prüfungsamt bei der zuständigen Sachbearbeiterin abholen können. In einer der nächsten Sprechstunden können Sie dann die Dokumente bei ihr abholen.
Sollten Sie zu den Sprechstunden nicht kommen können, können Sie die Sachbearbeiterin auch per E-Mail bitten, die Unterlagen per Einschreiben zu verschicken. Alternativ können Sie auch einen gesonderten Termin per E-Mail vereinbaren.